Strafverteidigung

 

Nach § 138 I StPO können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zu Verteidigern gewählt werden. Ein Strafverfahren gliedert sich in Ermittlungsverfahren, auch Vorverfahren genannt, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Ein Ermittlungsverfahren beginnt in der Regel, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, etwa durch eine Strafanzeige, einem Strafantrag oder sonst irgendwie zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangt. Diese Anhaltspunkte begründen dann einen sog. Anfangsverdacht. § 152 II StPO ist die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Legalitätsgrundsatz). Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erhebt die Staatsanwaltschaft entweder Anklage, beantragt einen Strafbefehl oder stellt das Verfahren ein. Das sog. Zwischenverfahren beginnt mit Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag beim zuständigen Gericht (jeweils ab Eingang bei Gericht). Nach § 199 I StPO entscheidet das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Nach § 203 StPO beschliesst das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Das Hauptverfahren beginnt also mit dem sog. Eröffnungsbeschluss. Sozusagen "mitten" im Hauptverfahren findet eine Hauptverhandlung statt, die insbesondere bei grösseren Sachen auch mal mehrere Tage dauern kann. Das Hauptverfahren endet entweder mit Urteil oder mit Verfahrenseinstellung.