Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung, Sexueller Übergriff (§ 177 StGB)


Der Straftatbestand der Sexuellen Nötigung ist in § 177 V StGB, der der Vergewaltigung in § 177 VI StGB, niedergelegt, jeweils z.B. kombinierbar mit den Alternativen des § 177 II StGB.

Jetzt wissen wir, was der Unterschied zwischen Sexueller Nötigung und Vergewaltigung ist: Bei der Vergewaltigung geht es im Gegensatz zur sexuellen Nötigung insbesondere um sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen / einer Penetration in den Körper verbunden sind, wie Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr.

Da mangels dritter Zeugen meist Aussage gegen Aussage steht, meinen viele einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung beschuldigten, dass sie generell daher "gute Karten" hätten, aus dem Strafverfahren heil herauszukommen. So einfach ist das aber nicht, denn vor Gericht zählt nicht das "Unentschieden", sondern welcher Vortrag glaubhafter ist, - der des abstreitenden Mannes, der auf einvernehmlichen Geschlechtsverkehr plädiert oder der des mutmaßlichen Opfers, das als Zeugin bekundet, Sex gegen ihren Willen erlebt zu haben. Ich lege hier der Einfachheit halber einfach mal die Beziehung Mann (mutmaßlicher Täter) und Frau (mutmaßliches Opfer) zugrunde, wobei die Frau den Mann wegen Vergewaltigung bei der Polizei angezeigt hatte. Für den Mann ergibt sich in den meisten Fällen eine sehr schwierige Beweislage. Angenommen wenn objektiv tatsächlich keine Vergewaltigung stattgefunden hatte, sondern lediglich einvernehmlicher Sex, wie soll er denn die Frau einer Falschaussage und Falschen Verdächtigung überführen, zumindest aber die belastende Aussage des vermeintlichen Opfers ins Wanken bringen ? Wenn die Vergewaltigung detailliert in allen Einzelheiten von der Frau geschildert wird, neigt mancher Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu der vorschnellen Bemerkung "Warum sollte sie das erfinden ?". Kein Mensch weiß, wie hoch die Dunkelziffer von zu Unrecht verurteilten Tätern ist, weil eben ausser den beiden sonst niemand "dabei" war. Es gibt auch viele Fälle, in denen das Opfer dem Täter gar nicht zu verstehen gegeben hat, dass es den Sex nicht will und vielmehr später aus einem schlechten Gewissen heraus, z.B. weil es für die Frau ein Seitensprung und dieser von dem Partner in Erfahrung gebracht worden war, die Anzeige erstattet, um die Beziehung dadurch nicht zu gefährden. Es kann auch sein, dass die Frau von dem Mann nur für sexuelle Zwecke ausgenutzt worden ist, und sie sich für diese emotionale Demütigung für eine wahrheitswidrige Strafanzeige entscheidet, um sich an dem Mann zu rächen. Die Aufgabe des Strafverteidigers und auch des beschuldigten Mandanten ist es, solche Motive für eine Falschbelastung möglichst frühzeitig herauszufinden, etwa durch Auffinden von Zeugen, die ebenfalls schon mal mit der Anzeigeerstatterin zu tun hatten und somit von ihren Erfahrungen mit ihr berichten können.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: Trotz hoher Einstellungs- und Freispruchquote in diesem Deliktsbereich, wäre es absolut realitätsfern, - extrem gedacht - anzunehmen, jede Anzeige einer Sexualstraftat durch eine Frau wäre wahrheitswidrig und unrichtig. Mitnichten !  In der Mehrheit der Fälle sind diese Sexualstraftaten (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) auch wirklich so passiert und Zweifel an den Aussagen der Opfer nicht angebracht. Mit dem Vorabsatz wollte ich lediglich deutlich machen, dass es so was wie Falschbelastung aus irgendwelchen - vielleicht für das Gericht und die Strafverfolgungsorgane für immer im Dunkeln bleibenden - Motiven wirklich gibt. Bei so einer Konstellation hat der Beschuldigte - wie schon oben ausgeführt - ein echtes Beweisproblem und kann in vielen Fällen nur darauf hoffen, dass sich das mutmaßliche Opfer in irgendwelche Widersprüche und Ungereimtheiten verwickelt und das Resultat zumindest ein "in dubio pro reo" und damit ein Freispruch ist.