Jugendstrafrecht

 

Das Jugendstrafrecht richtet sich vor allem nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für die Erfüllung der Straftatbestände durch einen Jugendlichen gilt natürlich das Strafgesetzbuch (StGB) und das Jugendstrafverfahren auch die Strafprozessordnung (StPO) daneben auch, sprich: Die allgemeinen Vorschriften (also vor allem StGB, StGB) gelten nur, soweit im JGG nichts anderes bestimmt ist. Das Jugendgerichtsgesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, § 1 I JGG. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, § 1 II JGG. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten, § 2 I JGG. Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 3 S.1 JGG.Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden, § 5 I JGG. Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, § 5 II JGG.