Exhibitionistische Handlungen (Exhibitionismus)


Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 183 I StGB. Typische Beispiele: Masturbation oder Zeigen des Penisses (erigiert oder nicht ist egal) vor einer anderen Person, die das sieht und dadurch belästigt wird.

Der relativ niedrige Strafrahmen findet seinen Grund nicht zuletzt darin, dass das Opfer in den allermeisten Fällen nicht schwer geschädigt wird. Der Eingriff durch den Täter besteht ja im wesentlichen nur darin, dass das Opfer sich kurzzeitig belästigt fühlt, also sich beispielsweise von dem Treiben des Mannes, der da grad sein Glied entblößt, angeekelt und erschrocken fühlt. Und die allermeisten Exhibitionisten sind ja nun nicht gerade gewaltbereit, sonst müsste man noch andere Straftatbestände in die Prüfung einbeziehen. Gerade eine Frau dürfte ein Exhibitionist "in Aktion" ängstigen und erschrecken, das Erlebte gar noch eine Weile in böser Erinnerung bleiben.

Auffällig ist, dass der § 183 StGB ausschließlich von einem Mann begangen werden kann, Opfer aber Männer und Frauen sein können. Der Exhibitionist will durch das Entblößen und Zeigen seines nicht zwingend erigierten Penisses in dem Bewusstsein, dass er von der anderen Person dabei beobachtet wird, einen Lustgewinn erhalten. Objektiv muss einem aussenstehenden Beobachter erkennbar sein, dass die Entblößung sexueller Natur ist. Daran fehlt es beispielsweise beim - normalen - Aufenthalt in einer öffentlichen Sauna oder wenn ein Mann zufällig, was immer mal wieder vorkommt, in Sichtweite einer anderen Person uriniert, die den Penis des Mannes sehen kann. Zeigen des Penisses und die Intention der sexuellen Erregung (vor allem Lustgewinn, weil man nicht nur weiss, sondern auch will, dass man beobachtet wird)  müssen also in einem inneren Zusammenhang stehen. Der Täter muss also gerade wollen, dass eine andere Person ihn dabei beobachtet. Strafbarkeit des Mannes nach § 183 StGB wird man hingegen verneinen können, wenn dieser Mann mit einer Frau an einem unbelebten Strand an der See in der Abendsonne sexuell verkehrt und zufällig vorbeischlendernde Dritte dabei seinen Penis sehen können, da der Mann sich im Zweifel auf den Sex mit der Frau konzentriert und nicht die Wahrnehmung seines steifen Gliedes durch etwaig zu vermutende Zaungäste, die sich möglicherweise in der Gegend tummeln dürften, beabsichtigt oder intendiert. Man kann hier aber an eine Strafbarkeit gemäß § 183 a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) denken.

Die andere Person muss sich auch belästigt fühlen, was man jedenfalls verneinen muss, wenn die Handlungen des Täters dem potentiellen Opfer aufgrund dessen "spezifisch gearteter" Einstellung zur Sexualität völlig egal sind, ja sogar darüber sogar lacht (was nicht so selten vorkommen mag). Daher hat der Gesetzgeber den Exhibitionismusparagraphen auch als Antragsdelikt ausgestaltet, "es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält", siehe dazu § 183 II StGB.